Information über Gewährleistung
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Der Verkäufer schließt nach Art. 558 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Haftung gegenüber Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln vollständig aus (Gewährleistung).
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Der Verkäufer haftet gegenüber Verbrauchern nach den in Art. 556 ff. ZGB festgelegten Grundsätzen für Mängel (Gewährleistung).
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Wurde bei einem Vertrag mit einem Verbraucher innerhalb eines Jahres nach der Herausgabe der Sache ein Sachmangel festgestellt, so wird davon ausgegangen, dass dieser zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Verbraucher bereits bestand.
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Wenn die an ihn verkaufte Sache einen Mangel hat, kann der Verbraucher:
- eine Erklärung abgeben, in der er eine Preissenkung fordert;
- eine Erklärung über seinen Rücktritt vom Vertrag abgeben,
es sei denn, der Verkäufer ersetzt die mangelhafte Sache unverzüglich und auf eine für den Verbraucher zumutbare Weise durch eine mangelfreie Sache oder beseitigt den Mangel. Wurde jedoch die Sache vom Verkäufer bereits ersetzt bzw. ausgebessert oder ist der Verkäufer seiner Verpflichtung zum Austausch der Sache gegen eine mangelfreie Sache nicht nachgekommen, so ist er nicht berechtigt, die Sache austauschen bzw. den Mangel beseitigen zu lassen.
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Der Verbraucher kann anstelle der vom Verkäufer vorgeschlagenen Beseitigung des Mangels den Austausch der Sache gegen eine mangelfreie Sache oder anstelle des Austauschs die Beseitigung des Mangels verlangen, es sei denn, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Sache auf die vom Verbraucher gewählte Weise ist nicht möglich oder es würde im Vergleich zu der vom Verkäufer vorgeschlagenen Methode übermäßige Kosten verursachen; bei der Bewertung, ob die Kosten übermäßig sind, werden der Wert der mangelfreien Sache, der Charakter und die Schwere des Mangels sowie die Unannehmlichkeiten berücksichtigt, denen der Verbraucher bei einer sonstigen Art der Befriedigung seines Anspruchs ausgesetzt wäre.
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Der Verbraucher kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel unerheblich ist.
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Wenn die verkaufte Sache einen Mangel aufweist, kann der Verbraucher auch:
- den Austausch der Sache gegen eine mangelfreie Sache fordern;
- die Beseitigung des Mangels fordern.
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Der Verkäufer ist verpflichtet, die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie Sache auszutauschen oder den Mangel innerhalb angemessener und für den Kunden zumutbarer Zeit beseitigen.
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Der Verkäufer kann es ablehnen, der Forderung des Verbrauchers nachzukommen, wenn die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der mangelhaften Sache auf die vom Käufer gewählte Weise nicht möglich ist oder wenn dies im Vergleich zu der alternativen Methode der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands übermäßige Kosten verursachen würde.
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Wurde die mangelhafte Sache eingebaut, kann der Verbraucher vom Verkäufer verlangen, diese auszubauen und nach dem Austausch gegen eine mangelfreie Sache bzw. nach der Beseitigung des Mangels wieder einzubauen. Er ist jedoch verpflichtet, einen Teil der damit verbundenen Kosten zu tragen, die den Preis der verkauften Sache übersteigen, oder kann vom Verkäufer die Bezahlung eines Teils der Kosten des Ausbaus und Wiedereinbaus bis zur Höhe des Preises der verkauften Sachen fordern. Wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Verbraucher das Recht, diese Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Verkäufers zu ergreifen.
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Wenn der Verbraucher seine Rechte aus der Gewährleistung wahrnimmt, ist er verpflichtet, auf Kosten des Verkäufers die mangelhafte Sache an die Reklamationsadresse zu liefern; wenn jedoch aufgrund des Charakters der Sache bzw. ihres Einbaus die Lieferung der Sache vom Verbraucher übermäßig erschwert wäre, ist der Verbraucher verpflichtet, die Sache dem Verkäufer am Einbau-/Aufstellungsort der Sache zugänglich zu machen. Wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Verbraucher das Recht, die Sache auf Kosten und Risiko des Verkäufers zurückzuschicken.
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Die Kosten des Austauschs bzw. der Reparatur trägt der Verkäufer, mit Ausnahme der in § 5 Pkt. 10 beschriebenen Situation.
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Der Verkäufer ist verpflichtet, eine mangelhafte Sache vom Verbraucher abzunehmen, wenn die Sache durch eine mangelfreie ersetzt wird oder vom Vertrag zurückgetreten wird.
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Innerhalb von vierzehn Tagen hat der Verkäufer zu einer Forderung der Preissenkung, Forderung des Austauschs der Sache gegen eine mangelfreie Sache bzw. Forderung der Beseitigung des Mangels nach Art. 561 ZGB Stellung zu nehmen. Innerhalb von dreißig Tagen (Art. 7a des Verbraucherrechts) hat der Verkäufer zu sonstigen Erklärungen des Verbrauchers Stellung zu nehmen, auf die die im ZGB gesetzte Frist von vierzehn Tagen keine Anwendung findet. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass der Verkäufer die Erklärung bzw. Forderung des Verbrauchers als begründet betrachtet.
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Der Verkäufer haftet aus der Gewährleistung, wenn ein Sachmangel innerhalb von zwei Jahren ab der Herausgabe der Sache an den Verbraucher festgestellt wird und wenn eine gebrauchte Sache verkauft wurde – innerhalb eines Jahres nach der Herausgabe der Sache an den Verbraucher.
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Der Anspruch des Verbrauchers auf die Mangelbeseitigung bzw. den Austausch der verkauften Sache gegen eine mangelfreie Sache verjährt nach einem Jahr ab dem Tag der Feststellung des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab der Herausgabe der Sache an den Verbraucher und wenn eine gebrauchte Sache verkauft wurde – innerhalb eines Jahres nach der Herausgabe der Sache an den Verbraucher.
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Wenn die durch den Verbraucher bzw. Hersteller festgelegte Gebrauchsfrist der Sache nach zwei Jahren ab der Herausgabe der Sache an den Verbraucher endet, haftet der Verkäufer aus der Gewährleistung für Sachmängel, die vor dem Ablauf dieser Frist festgestellt wurden.
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Zu den in § 5 Pkt. 15-17 genannten Fristen kann der Verbraucher den Vertragsrücktritt erklären oder eine Preissenkung aufgrund eines physischen Mangels der verkauften Sache fordern, und wenn der Verbraucher den Austausch der Sache gegen eine mangelfreie Sache bzw. die Mangelbeseitigung gefordert hat, läuft die Frist für die Abgabe der Erklärung über den Vertragsrücktritt bzw. für die Forderung der Preissenkung ab dem erfolglosen Verstreichen der Frist für den Austausch der Sache bzw. die Mangelbeseitigung.
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Werden Rechte aus der Gewährleistung vor einem Gericht bzw. Schiedsgericht geltend gemacht, so wird die Frist für die Wahrnehmung sonstiger Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Entsprechendes gilt auch für das Mediationsverfahren, wobei die Frist für die Wahrnehmung sonstiger Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung ab der Verweigerung der Anerkennung eines vor dem Vermittler geschlossenen Vergleich durch das Gericht bzw. ab der erfolglosen Beendigung des Mediationsverfahren läuft.
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Für die Wahrnehmung von Rechten aus der Gewährleistung für Rechtsmängel der verkauften Sache gilt § 5 Pkt.15-16, wobei die Frist ab dem Tag läuft, an dem der Verbraucher von dem Mangel Kenntnis genommen hat, und wenn der Verbraucher von dem Mangel erst infolge der Klage eines Dritten Kenntnis genommen hat – ab dem Tag, an dem das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten rechtskräftig wurde.
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Wenn der Verbraucher aufgrund eines Mangels der Sache den Vertragsrücktritt erklärt bzw. eine Preissenkung gefordert hat, kann er die Behebung des Schadens fordern, den er getragen hat, indem er den Vertrag geschlossen hat, ohne über den Mangel zu wissen, selbst wenn der Schaden auf Umständen beruht, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat; insbesondere kann der Verbraucher die Rückerstattung der Kosten der Vertragsschließung, der Abnahme, des Transports, der Lagerung und Versicherung der Sache sowie die Rückerstattung seiner Aufwendungen insofern fordern, als er aus diesen Aufwendungen keinen Nutzen, keine Erstattung durch Dritte bzw. keine Erstattung von Verfahrenskosten erzielt hat. Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Schadensbehebung nach allgemeinen Grundsätzen werden hiervon nicht berührt.
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Der Ablauf der Frist für die Feststellung des Mangels schließt nicht die Wahrnehmung von Rechten aus der Gewährleistung aus, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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Insofern der Verkäufer zu einer Leistung bzw. finanziellen Leistung an den Verbraucher verpflichtet ist, hat er diese unverzüglich, nicht später als zu der gesetzlich vorgeschriebener Frist zu erbringen.